MFM Music & Light GbR 

 Düsternstraße 25 – 48231 Warendorf 

Allgemeine Geschäftsbedingungen  (AGB) 

 28.03.2025 

§1 Geltungsbereich der Bedingungen 

1. Die Dienste und Leistungen von MFM Music & Light GbR erfolgen ausschließlich aufgrund dieser  Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch  einmal ausdrücklich vereinbart werden. Mit Beauftragung, gegebenenfalls mit Unterzeichnung des Lieferscheins, der  von MFM Music & Light GbR vorgelegt wird, spätestens bei dem Empfang der Geräte oder Leistungen gelten diese  Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen  wird hiermit widersprochen. 

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn MFM Music & Light GbR diese  schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. 

§2 Angebot und Vertragsabschluss 

1. Die Angebote von MFM Music & Light GbR sind freibleibend und unverbindlich. An maßgeschneiderte Angebote hält  sich MFM Music & Light GbR 30 Tage gebunden. Mit Eingang des Rechnungsbetrages oder unterschriebenem  Vertrag, gelten die Leistungen von MFM Music & Light GbR als angenommen. 

2. Die in Anzeigen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, technischen Daten, und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, sowie sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. 

§3 Preise und Zahlungen 

1. Alle angegebenen Preise sind Endpreise. Aufgrund der Kleinunternehmerreglung gemäß § 19 UStG erheben wir keine  Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert  ausgewiesen. 

2. Preisangaben in Kostenvoranschlägen sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss. 

3. Die Preise verstehen sich, falls nicht abweichend gekennzeichnet, ab Lager Warendorf, bzw. Geschäftsstelle  Warendorf. Mietaufträge und Aufträge mit festgelegtem Zahlbetrag sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungs Zustellung zu zahlen. 

4. Mietaufträge und Aufträge mit festgelegtem Zahlbetrag sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungs- Zustellung  zu zahlen. 

5. MFM Music & Light GbR behält sich die Forderung nach Vorschusszahlung bzw. Sicherheitsleistungen aufgrund mangelnder Kreditwürdigkeit oder anderer unabwendbarer Sachverhalte vor. 

6. Sämtliche Zahlungen sind direkt per Überweisung an MFM Music & Light Gbr zu errichten. Anweichende  Zahlungsvarianten bedürfen der schriftlichen Bestätigung seitens MFM Music & Light GbR.

MFM Music & Light GbR 

§4 Vermietung 

1. Der zwischen Veranstalter und MFM Music & Light GbR verhandelte Mietpreis gilt für eine Zeit von einem Einsatztag,  sofern nicht anders vereinbart. 

2. Mit Entgegennahme und unterschriebenem Mietauftrag gelten die Mietgeräte als mängelfrei übergeben, sollte sich jedoch nach Erhalt ein Fehler zeigen, so ist dies umgehend bei MFM Music & Light GbR zu melden. Sollten während der Dauer einer Veranstaltung Mietgeräte durch einen technischen Defekt ausfallen, so wird sich MFM Music  & Light GbR bemühen, alles Zumutbare zu unternehmen, um defekte Bauteile auszutauschen oder wieder Instand zu setzen. MFM Music & Light GbR haftet nicht für entstandene Schäden. 

3. Die Anlagen und Geräte sind nicht versichert. Deshalb obliegt dem Mieter besondere Sorgfaltspflicht. Wenn die Lagerung bzw. Aufstellung nicht in bewohnten Gebäuden mit Fachaufsicht stattfindet, ist für ausreichende Sicherheit der Geräte oder ausreichende Bewachung zu sorgen. Die Weitergabe an Dritte, sowie Weitervermietung ist strikt untersagt. Der Aufstellungs- Ort ist MFM Music & Light GbR grundsätzlich mitzuteilen und darf nicht ohne weitere Absprache mit MFM Music & Light GbR geändert werden. Eine Geräteversicherung kann dem Mieter vermittelt werden.  Jegliche Eingriffe oder Änderungen, die dem Material schaden, oder es in seiner Funktionsweise beeinträchtigen, sind zu unterlassen. Nachfolgekosten trägt der Mieter. 

4. Der Mieter hat die Beweislast dafür zu tragen, dass er alles Erdenkliche und Zumutbare getan hat, um Verlust und Beschädigung des Equipments zu verhindern. Bei verspäteter oder anderweitiger vertragsbrüchiger Rückgabe hat der Mieter ungeachtet seiner fortdauernden Mietzahlungspflicht für alle Schäden zu haften, die MFM Music & Light GbR dadurch entstanden sind, dass die Nachmietung gestört oder verhindert worden ist. 

5. Sollten sich die gemieteten Geräte von MFM Music & Light GbR nicht in jenem einwandfreien Zustand zurückgegeben werden, in welchem sie auch in Empfang genommen wurden, so ist MFM Music & Light GbR berechtigt, die hierdurch entstehenden Instandsetzungskosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Als Beispiel sei auch die Reinigung von Kabeln und Geräten genannt. 

6. Bei Bedienungspersonal übernehmen wir für dessen Einsatzfähigkeit keinerlei Gewährleistung, falls Mitarbeiter durch Krankheit, Unglücke oder ähnlich unverschuldet Ereignisse an der Dienstausübung gehindert sind. Bei einem solchen Personalmangel wird MFM Music & Light GbR von der im Auftrag enthaltenen Leistung frei und haftet nicht für dadurch  entstehende Schäden. 

7. Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist bis maximal 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich möglich. Bei Rücktritt bis zu einer Woche vor der Veranstaltung ist eine Entschädigung in Höhe von 35 % des Auftragswertes zu zahlen, danach ist der Rücktritt nur noch mit einer Entschädigungssumme von 70% der Auftragssumme machbar. 

8. Für Verlust oder Beschädigung haftet der Mieter in vollem Umfang.

MFM Music & Light GbR 

§5 Lieferung und Transport 

1. Die Haftung für eintretende Schäden geht direkt nach Verlassen der Leihgeräte oder Verkaufsware von unserem Lager bzw. unseren Geschäftsstellen auf die den Transport ausübende Person bzw. den Veranstalter / Mieter (Vertragsnehmer) über. 

§6 Leistungszeit 

1. MFM Music & Light GbR bemüht sich in jedem Fall, die vertragsgemäßen Termine fristgerecht einzuhalten. Sollte es  jedoch zu einer von MFM Music & Light GbR selbstverschuldeten Nichterfüllung des fristgerechten Liefertermins  kommen, so kann der Veranstalter nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder  Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen 

2. Wenn eine fristgerechte Lieferung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nicht möglich ist, so kann MFM Music &  Light GbR hierfür nicht haftbar gemacht werden. §6 1) tritt somit außer Kraft. 

3. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund Ereignisse, die MFM Music & Light GbR die Lieferung wesentlich erschweren oder im schlimmsten Fall unmöglich machen – dazu gehören beispielsweise Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc. – hat MFM Music & Light GbR verbindlich zugesagte Fristen und Termine nicht zu vertreten. 

§7 Arbeitskoordination 

1. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen- , und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten. Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung, Auf- und Abbauzeiten sowie die erforderlichen Einsatzzeiten. 

2. Sofern nichts anderes vereinbart, ist unser Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination (§ 6 BGV-A11) durchzuführen; für Schäden die darauf beruhen, dass unser Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haften wir nicht. 

3. Sofern nichts anderes vereinbart, ist die jeweils gültige Versammlungsstättenverordnung des entsprechenden  Landes einzuhalten. Fachkräfte und Meister der Veranstaltungstechnik können gestellt werden, jedoch ist, wenn  nicht ausdrücklich angefordert, bei Auftragsvergabe von Personaleinsätzen nicht automatisch eine gelernte Fachkraft  tätig. 

4. Unsere Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen. Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Auf Wunsch vermitteln wir einen Dienstleister, der eine solche Messung normgerecht durchführt. 

5. Unsere Lichtanlagen können Schäden am Publikum verursachen. Stroboskope können epileptische Anfälle  auslösen. Laseranlagen können zu Augenschäden führen. Nebelmaschinen sind in der Lage, bestimmte  Brandmeldeanlagen auszulösen. MFM Music & Light GbR übernimmt keine Haftung für durch den Veranstalter /  Kunden nicht angewandte Warnhinweise.

MFM Music & Light GbR 

§8 Gewährleistung und Haftung 

1. Die Gewährleistungszeit ist die gesetzlich vorgeschriebene und beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten  Inbetriebnahme. 

2. Werden von MFM Music & Light GbR getroffene / geäußerte Betriebs- bzw. Bedienanweisungen nicht beachtet und befolgt, Modifikationen an Geräten vorgenommen oder mangelhafte und / oder nicht ausdrücklich von MFM  Music & Light GbR erlaubte Verbrauchsmaterialien verwendet, entfällt die Gewährleistungspflicht / Haftung von MFM Music & Light GbR. 

3. MFM Music & Light GbR steht dem Vertragsnehmer nach bestem Wissen Rede und Auskunft über die Verwendung der Vermietgeräte. MFM Music & Light GbR haftet bei falscher Auskunft nur dann, wenn für diese Leistung ein gesondert vereinbartes Entgelt bzw. Beratungsgebühr vertraglich festgelegt wurde 

§9 Anwendbares Recht, Gerichtstand, Teilnichtigkeit 

1. Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und alle anderen Rechtsbeziehungen zwischen MFM Music &  Light GbR und Veranstalter / Vertragsnehmer findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. 

2. Sollten Teile der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht geltendem Recht entsprechen verbleiben alle restlichen.